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01.06.2007 | Geschäftskorrespondenz

Noch mehr Pflichtangaben für E-Mails!

In der März-Ausgabe (Seiten 19 bis 20) haben wir Ihnen neue Regeln vorgestellt, die Sie seit Januar 2007 bei der Gestaltung von E-Mails berücksichtigen müssen. Seit 1. März macht das neue Telemediengesetz (TMG) nochmals strengere Vorgaben. Stellen Sie Ihre E-Mail-Korrespondenz schnellstens darauf um, sonst kann es teuer werden - diverse Abmahnvereine sitzen schon in den Startlöchern.

Welche Angaben sind zu machen?

Die Kernaussage des §  6 Absatz 2 TMG lautet:

Bei kommerzieller Kommunikation via elektronischer Post darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Absender und kommerzieller Charakter der Nachricht

Im Bezug auf die richtige Bezeichnung des Absenders machen Sie in der Praxis wohl kaum Fehler. Schwieriger wird es in Bezug auf das Verschleiern des kommerziellen Charakters der Nachricht.

Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet werden, dass der Empfänger vor dem Lesen des eigentlichen Inhalts der E-Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Das ist insbesondere der Fall, wenn in der Kopf- oder Betreffzeile irreführende Aussagen enthalten sind. Zum Beispiel Ausdrücke wie "Achtung, besonders dringend!". Oder wenn der Eindruck erweckt wird, dass auf eine private E-Mail geantwortet wird; zum Beispiel durch die Betreffzeile"Re:".

Wichtig: Sie müssen nur auf den kommerziellen Charakter als solchen hinweisen. Kein Verstoß gegen das TMG liegt vor, wenn die Angabe in der Betreffzeile nicht den konkreten Inhalt der Nachricht widerspiegelt.