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01.05.2007 | Finanzierung

Kündigung eines Verbraucherdarlehens

Bevor eine Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag kündigen kann, muss sie dem Darlehensnehmer zwei Wochen Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags setzen und ihm erklären, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen wird (§  498 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Eine Kündigung ohne eine solche Kündigungsandrohung ist unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Wichtig: Die "alten" Grundsätze zum Schuldnerverzug gelten nicht mehr. Danach war eine Kündigungsandrohung entbehrlich, wenn von vornherein feststand, dass der Schuldner selbst während einer angemessenen Nachfrist nicht mehr leisten würde. Dies aber würde dem Sinn des "neuen" §  498 BGB zuwiderlaufen. (Beschluss vom 9.11.2006, Az: 3 W 126/06; Abruf-Nr.  070471 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 97716