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27.01.2012

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.10.2011 – 10 Sa 381/11


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13. Mai 2011, Az.: 10 Ca 114/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 28.12.2010.

Der Kläger (geb.1960, verheiratet) war seit dem 01.02.2004 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn von 1.650,00 EUR tätig. Die Beklagte beschäftigt fast 200 Arbeitnehmer, ihre wichtigste Kundin ist die X, auf deren Werksgelände sie mit ca. 150 Arbeitnehmern verschiedene Dienstleistungen, u.a. den Transport von Paletten, erbringt.

Mitte November 2010 wurde die Beklagte von der X. darüber informiert, dass es in der Zeit von mindestens 2007 bis Februar 2010 zu Palettendiebstählen gekommen sei. Mitarbeiter der X und der Beklagten sollen ca. 240.000 Neupaletten im Gesamtwert von ca. 2,4 Mio. EUR vom Werksgelände geschafft haben. Im Verlauf der Ermittlungen gerieten zunächst der für das Packmittellager verantwortliche Betriebsmeister der X. M, der Disponent der Beklagten A. und der Fahrer S. in Verdacht. Am 14.12.2010 teilte die X. der Beklagten mit, dass nach ihren Erkenntnissen auch der Kläger daran beteiligt gewesen sei, mit dem Lkw der Beklagten gestohlene Neupaletten von ihrem Werksgelände zu einer Firma M. in E-stadt. zu transportieren, die das Diebesgut gewerbsmäßig weiter veräußert habe. Allein der Kläger soll in den Jahren 2008 und 2009 mindestens 375 Transporte von gestohlenen Paletten mit dem Lkw der Beklagten durchgeführt haben.

Am 14.12.2010 erteilte die X. dem Kläger ein Werksverbot. Am 23.12.2010 hörte die Beklagte den Kläger zu den Verdachtsmomenten und den Betriebsrat zu den Kündigungsvorwürfen an. Mit (einem) Schreiben vom 28.12.2010 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. zum nächstmöglichen Termin. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 19.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Wann ihm das Kündigungsschreiben zugegangen ist, ist streitig.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.05.2011 (dort Seite 2-8 = Bl. 105 -111 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 28.12.2010, zugegangen am 17.01.2011, nicht aufgelöst worden ist,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.12.2010, zugegangen am 16.01.2011, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Kündigung vom 28.12.2010 bereits gemäß § 7 KSchG wirksam sei, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben habe. Die Kündigung sei jedenfalls aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger an den umfangreichen Palettendiebstählen zu Lasten der X. beteiligt gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Transporte der Paletten vom Werksgelände der X. nach E-stadt. der Begehung von Straftaten dienten. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er die Transporte an der Beklagten vorbei durchgeführt habe. Die Fahrten zur Firma M. nach E-stadt. seien nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Der Kläger habe vom Empfänger keine Quittung über die Lieferung und auch sonst keine Belege über die durchgeführten Fahrten erhalten, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, die ordnungsgemäße Abwicklung zu kontrollieren und die Leistung der X. in Rechnung zu stellen. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, er sei als Fahrer nicht verpflichtet gewesen, die Lieferaufträge zu überprüfen. Er sei als Lkw-Fahrer auch für die transportierte Ladung verantwortlich. Es sei im Transportgewerbe üblich, die Auftragserledigung zu dokumentieren. Soweit der Kläger geltend mache, eine Bestätigung des Empfangs der Ware sei bei Lieferungen nach E-stadt. nicht notwendig gewesen, der fehlende Beleg sei von der Beklagten auch nie gerügt worden, habe er nicht vorgetragen, wodurch die Beklagte von den Fahrten überhaupt hätte Kenntnis erlangen sollen. Soweit er einwende, er habe die Fahrten auf Anweisung des X-Mitarbeiters M. durchgeführt, handele es sich um eine betriebsfremde Person. Soweit er sich auf Anweisungen des Disponenten A. berufe, habe er nicht dargelegt, weshalb er trotz der im Transportgewerbe unüblichen Verfahrensweise davon ausgegangen sei, A. handele mit Wissen der Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.05.2011 (Bl. 112-119 d.A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.06.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 05.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er ist der Ansicht, seine Klage sei nicht verfristet. Die Kündigung sei ihm nicht am 28.12.2010 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei er erkrankt gewesen und habe das Kündigungsschreiben nicht erhalten. Dann sei er vom 01.01. bis zum 15.01.2011 in Urlaub gewesen. Seine Ehefrau habe den Brief am 05.01.2011 dem Briefkasten entnommen, aber nicht geöffnet. Am 16.01. oder 17.01.2011 habe ihm die Ehefrau den Brief gegeben.

Die fristlose Kündigung sei nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er als Lkw-Fahrer verpflichtet gewesen sei, Paletten auf Anweisung zu transportieren. Er sei auf Anweisung des X-Mitarbeiters M. tätig geworden, der als Leiter des Palettenlagers der X. für die Palettenbestände verantwortlich gewesen sei. Dessen Aufträgen habe der Disponent der Beklagten A. jeweils zugestimmt. Er habe die entsprechenden Fahrten weisungsgemäß durchgeführt und gebrauchte Paletten transportiert. Es habe für ihn als Lkw-Fahrer keinerlei Veranlassung bestanden, an den Weisungen des X.-Verantwortlichen oder des Disponenten der Beklagten zu zweifeln. Die entsprechenden Lieferscheine habe ihm M. jeweils übergeben. Warum und wieso irgendwelche Paletten an irgendwelche Orte zu fahren gewesen seien, habe er nicht überprüfen können. Dazu sei er als einfacher Fahrer auch nicht verpflichtet gewesen. Er habe sich nicht strafbar gemacht, weil er nur nach Anweisung gehandelt habe. Eine Meldung bei der Geschäftsleitung sei nicht erforderlich gewesen, weil diese durch den Disponenten A. vertreten worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 30.06.2011 (Bl. 128-130 d.A.) und vom 24.08.2011 (Bl. 156-157 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.05.2011, Az.: 10 Ca 114/11, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.2010 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.12.2010 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08.08.2011 (Bl. 144-147 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Klage sei verspätet. Das Kündigungsschreiben sei am 28.12.2010 von zwei Boten um 10:36 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, nachdem ihnen auf ihr Klingeln niemand geöffnet habe. Die Kündigung sei zumindest als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Das Verhalten des Klägers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er als Mitglied einer Bande an einem schweren Palettendiebstahl zum Nachteil ihrer Kundin X. beteiligt gewesen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er keinen Fahrauftrag erledigen dürfe, ohne dass ihm der Empfänger einen Lieferschein unterschreibe. Auf diese Notwendigkeit habe der Gesamteinsatzleiter die Fahrer immer wieder hingewiesen. Wer 375-mal Fahrten ohne unterschriebene Lieferscheine ausführe, setzte sich dem dringenden Verdacht aus, an den Palettendiebstählen beteiligt gewesen zu sein.

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.2010 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

1. Die Kündigung vom 28.12.2010 hat das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger die Kündigung nicht rechtzeitig mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen hat. Die Kündigung gilt deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Kündigung ist dem Kläger am 28.12.2010 durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugegangen. Die Kündigungsschutzklage vom 19.01.2011, die am gleichen Tag per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wahrt die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht.

Der Kläger hat in der Klageschrift - in den Klageanträgen zu 1 und 2) - angegeben, die fristlose Kündigung vom 28.12.2010 sei ihm am 17.01.2011 zugegangen, die hilfsweise ordentliche Kündigung am 16.01.2011. Diese Angaben konnten schon deshalb nicht zutreffen, weil es nur ein Kündigungsschreiben der Beklagten (auf einem DIN A4-Blatt) mit der Formulierung "Hiermit kündigen wird das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. zum nächstmöglichen Termin" gibt. Auf den Vortrag der Beklagten, das Kündigungsschreiben sei am 28.12.2010, um 10:36 Uhr von zwei Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, trägt der Kläger zuletzt vor, er sei bis zum 31.12.2010 erkrankt gewesen und anschließend vom 01.01. bis zum 15.01.2011 nach Italien verreist. Seine Ehefrau habe die Sendung am 05.01.2011 aus dem Briefkasten entnommen und ihm den Brief am 16.01. oder 17.01.2011 ungeöffnet überreicht. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass dem Kläger mit Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten die Kündigung am 28.12.2010 nach § 130 BGB zugegangen ist.

Die Ansicht des Klägers, die Kündigungserklärung sei ihm nicht am 28.12.2010 zugegangen, weil er zunächst erkrankt und danach bis 15.01.2011 nach Italien verreist sei, trifft nicht zu. Es ist unerheblich, ob seine Ehefrau die Sendung erst am 05.01.2011 aus dem Briefkasten entnommen und ihm am 16. oder 17.01.2011 ungeöffnet übergeben hat. Es kommt vielmehr allein darauf an, wann das Schreiben in den Hausbriefkasten gelangt ist. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Besteht für den Empfänger diese Möglichkeit unter den gewöhnlichen Verhältnissen, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert ist (BAG Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - NZA 2004, 1330).

Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss grundsätzlich dafür Sorge tragen und Vorsorge treffen, dass er von für ihn bestimmte Sendungen Kenntnis nehmen kann. Dies entspricht den Gepflogenheiten des Verkehrs und wird von ihm erwartet. Es genügt deshalb nicht, wenn der Kläger vorträgt, seine Ehefrau habe die Sendung am 05.01.2011 mit Werbung aus dem Briefkasten genommen. Der Kläger hätte konkret angeben müssen, wann und von wem an den Tagen ab dem 28.12.2010 der Briefkasten geleert worden ist. Dies gilt umso mehr, weil er nach Erteilung des Hausverbots durch die X. am 14.12.2010 und seiner Anhörung durch die Beklagte am 23.12.2010 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem bandenmäßigen Diebstahl von Paletten mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung rechnen musste. In einem solchen Fall konnte von ihm ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und eine entsprechende Darlegung der Umstände im Prozess erwartet werden (vgl. BAG Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 732/08 - NZA 2009, 1229). An einer derartigen Darlegung fehlt es. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der persönlich anwesende Kläger der Berufungskammer mit der Begründung, er zahle seine Rechnungen immer pünktlich, er erhalte nur einmal jährlich Post vom ADAC, erklärt, dass er den Briefkasten nicht täglich leere. Dies geht zu seinen Lasten und nicht zu Lasten der Beklagten, die ihm das Kündigungsschreiben durch zwei Boten in den Hausbriefkasten hat einwerfen lassen (so auch: LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.03.2007 - 11 Ta 217/06 - Juris).

Der Kläger hat keinen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf nachträgliche Klagezulassung gestellt. Die Voraussetzungen wären im Entscheidungsfall auch nicht gegeben gewesen, denn der Kläger hat die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt.

2. Weil die außerordentliche Kündigung vom 28.12.2010 bereits aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG als rechtswirksam gilt, ist nicht mehr zu prüfen, ob sie durch einen wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt war.

Die Berufungskammer teilt allerdings die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Angriffe der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe völlig verkannt, dass für ihn als einfacher Fahrer kein Anlass bestanden habe, an der Rechtmäßigkeit der Weisungen des Disponenten der Beklagten A. und des Betriebsmeisters der X. M. zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht ausführlich und sorgfältig begründet, weshalb sich der Kläger nicht mit dem Argument entlasten kann, er habe die Fahrten (der vom Werksgelände der X. gestohlenen Paletten) auf Anweisung des X.-Mitarbeiters M. durchgeführt, denn M. sei als betriebsfremde Person nicht sein Vorgesetzter gewesen. Soweit er sich auf Anweisungen des Disponenten A. berufe, habe er nicht dargelegt, weshalb er trotz der unüblichen Verfahrensweise davon ausgegangen sei, der Disponent handele mit Wissen der Beklagten.

Die gegenteilige Ansicht des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhalts. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger nicht damit entlasten, ihm sei verborgen geblieben, dass er vom Werksgelände der X. gestohlene Paletten (ab 2008 insgesamt 375 Fahrten) transportiert hat. Sein Argument, er habe als einfacher Lkw-Fahrer nicht zu überprüfen, warum und wieso er irgendwelche Paletten an irgendwelche Orte zu fahren habe, greift zu kurz. Er ist als Lkw-Fahrer nicht nur verpflichtet, Frachtgüter auf Anweisung zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren und dort abzuliefern, er hat vielmehr auch für die ordnungsgemäße Dokumentation des Transports zu sorgen, damit sein Arbeitgeber Durchführung und Erledigung des Frachtauftrags gegenüber dem Kunden nachweisen und abrechnen kann. Wer als Lkw-Fahrer 375 vollbeladene Lkw mit Paletten vom Werksgelände der X. nach E-stadt transportiert, ohne sich - wie sonst gang und gäbe - den Empfang der Lieferung quittieren zu lassen und die Durchführung des Frachtauftrags gegenüber seiner Arbeitgeberin zu dokumentieren, begeht eine besonders schwere Pflichtverletzung, die das zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört.

III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

VorschriftenBGB § 130, BGB § 626 Abs. 1, KSchG § 13, KSchG § 4, KSchG § 7

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