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01.02.2005 | EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz

Vorausgezahlte Erbbauzinsen, Miet- und Pachtzinsen nicht mehr sofort abziehbar

von Jessica Heep, Steuerberaterin, Meinerzhagen

Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde das Zu- und Abflussprinzip (§  11 Einkommensteuergesetz [EStG]) geändert. Folge: Vorauszahlungen von Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung müssen gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie geleistet wurden. Lesen Sie nachfolgend, welche Zahlungen im Einzelnen betroffen sind.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen für 99 Jahre im Voraus bezahlt und in voller Höhe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können (Urteil vom 23.9.2003, Az: IX R 65/02; Abruf-Nr.  032684 ). Initiatoren versuchten diese Gestal-tung zu nutzen und konzipierten entsprechende Erbbaufonds. Die Finanzverwaltung befürchtete hohe Steuerausfälle und änderte kurzerhand das Zu- und Abflussprinzip.

Anwendungsfälle

Betroffen sind Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren. In erster Linie sind das Vorauszahlungen auf

  • Erbbauzinsen,
  • Miet- und Pachtzinsen sowie
  • Mietleasing-Zahlungen.
    Beispiel

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) errichtet und vermietet ein Haus auf einem Erbbaugrundstück. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit von 99 Jahren, der Erbbauzins beträgt jährlich 1.000 Euro. Die GbR zahlt den Erbbauzins von 99.000 Euro im Voraus. Die Zahlungen sind mit 1.000 Euro jährlich als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.