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01.05.2006 | Bilanz

Muss Finanzamt Bestandspflegerückstellung anerkennen?

Ein Leser schildert folgendes Problem: "Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Betreuung des Lebensversicherungsvertrags erhält, für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung bilden muss. Mein Finanzamt verweigert mir die Anerkennung meiner Rückstellung. Von einem Kollegen aus Recklinghausen weiß ich, dass sein Finanzamt die Rückstellung bei ihm und anderen Kollegen anerkannt hat. Kann ich mich gegenüber meinem Finanzamt auf die Praxis in Recklinghausen berufen?"

Die Antwort: Leider nein. Kein Finanzamt ist an die Rechtsauffassung eines anderen Amts gebunden. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat inzwischen sogar angeordnet, dass Rückstellungen "bis auf weiteres nicht berücksichtigt werden", bis auf Bund-/Länderebene erörtert ist, ob das BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar ist (Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer Nr.  126/05 vom 30.11.2005, Az: S 2137 A; Abruf-Nr.  060455 ).

Unser Tipp: Will Ihr Finanzamt die Bestandspflegerückstellung nicht anerkennen, legen Sie gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein. Notfalls müssen Sie sogar klagen.

Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 3 | ID 97526