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22.02.2008 | Betriebsvermögen

Teilwertabschreibung bei Aktien im Betriebsvermögen

Eine Teilwertabschreibung ist bei Aktien, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, immer dann zulässig, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).  

Hintergrund: Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Es genügt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Kurserholung vorliegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten.  

Wichtig: Der BFH verwirft die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht. (Urteil vom 26.9.2007, Az: I R 58/06) (Abruf-Nr. 080276)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117643