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27.08.2009 | Aktien im betrieblichen Anlagevermögen

So weisen Sie Aktienverluste in der Bilanz richtig aus

Viele Versicherungsvermittler haben Aktien in ihrem Betriebsvermögen, zum Beispiel auch die Aktien ihrer Gesellschaft. Für sie (bzw. die Bilanzerstellung) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und deren Anwendung durch die Finanzverwaltung von hohem Interesse.  

BFH-Urteil zur Teilwertabschreibung

Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften müssen in der Steuer- und Handelsbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Sinkt der „Teilwert“ der Beteiligung „aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung“ unter die Anschaffungskosten, darf steuerlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen werden. „Teilwert“ ist der Preis, den ein potenzieller Käufer für die Beteiligung zahlen würde.  

 

„Voraussichtlich dauernde Wertminderung“

Nach Auffassung des BFH ist von einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ bei börsennotierten Aktien auszugehen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 26.9.2007, Az: I R 58/06; Abruf-Nr. 080276):  

 

  • Der Börsenwert ist zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken
  • Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Börsenkurs bald wieder ansteigen wirdrsenkurses vorliegen).

 

BFH widersprach Verwaltungsauffassung