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29.04.2011 | Betriebsveranstaltungen

110-Euro-Freigrenze für Veranstaltungen auf Prüfstand

Überschreiten Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das hat das Finanzgericht Hessen entschieden (Urteil vom 1.9.2010, Az: 10 K 381/08; Abruf-Nr. 110427). Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung sei aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt. Die Anhebung der Freigrenze von 110 Euro auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt, sei nicht geboten.  

Praxishinweis: Das Unternehmen hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VI R 79/10). Es lässt prüfen, ob die 110-Euro-Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung für das Jahr 2007 noch angemessen ist.  

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144501