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28.06.2010 | Update 2010

Betriebsveranstaltungen - aktuelle Spielregeln kennen und nutzen

Werden bei Betriebsveranstaltungen gewisse Spielregeln eingehalten, fallen weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Nachfolgend liefern wir Ihnen ein kleines Update der aktuellen Rechtslage, damit Sie einer Betriebsprüfung gelassen entgegensehen können.  

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Agenturinhabers an seine Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen (R 19.5 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).  

 

Personenkreis

Betriebsveranstaltungen müssen sich an die gesamte Belegschaft richten. Eine nur Führungskräften vorbehaltene Veranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung dar (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.1.2009, Az: VI R 22/06; Abruf-Nr. 091083).  

 

Wichtig: Steht die Teilnahme an der Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen, muss der geldwerte Vorteil in der Regel individuell versteuert werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 25 Prozent scheidet aus. Allenfalls ist eine Pauschalierung gemäß § 37b Absatz 2 EStG möglich. Diese löst allerdings eine SV-Beitragspflicht aus.