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26.02.2009 | Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen bei günstigen Versicherungskonditionen

Schließt ein selbstständiger Versicherungsvertreter für sich selbst Sach- und Lebensversicherungen bei dem Versicherer ab, für den er tätig ist, so muss er die eingeräumten Vorzugskonditionen als Betriebseinnahmen versteuern. Im zwei vom Finanzgericht (FG) München entschiedenen Fällen hatten die Vertreter dieselben günstigen Haustarife wie die angestellten Mitarbeiter erhalten. Letztere können über einen Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz jährlich 1.080 Euro steuerfrei erhalten und dürfen zusätzlich einen Bewertungsabschlag von vier Prozent vornehmen. Beides gilt nach Ansicht des FG nicht für selbstständige Vertreter. Sie müssen die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und den Kunden für vergleichbare Versicherungen angebotenen Tarifen als betrieblichen Gewinn verbuchen. Unerheblich sei, dass der Vertreter den gleichen Versicherungsschutz preiswerter bei anderen Versicherungsunternehmen bekommen hätte.  

Wichtig: Hat das Wohnsitz-Finanzamt des Vertreters von den günstigen Haustarifen erst aufgrund der Kontrollmitteilung erfahren, können die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen zu seinen Ungunsten geändert werden; dies kann zu einer Nachzahlung führen. Das gilt so lange, bis Verjährung eingetreten ist.  

Unser Tipp: Die Vertreter haben den Bundesfinanzhof (Az: X R 43/08 und X R 44/08) angerufen, der nun über die steuerliche Behandlung der Vorzugskonditionen entscheiden muss. (Urteile vom 14.12.2007, Az: 2 K 2299/05 und 2 K 2300/05) (Abruf-Nrn. 083870 und 083871)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 124847