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23.07.2010 | Geldwerter Vorteil

Versicherungsvertreter muss Vorteile aus vergünstigtem Haustarif versteuern

Versicherungsvertreter, die anstelle einer Provision bei Abschluss eigener Sach- und Lebensversicherungen vergünstigte Haustarife erhalten, die nur den Angestellten und den Versicherungsvertretern gewährt werden, müssen diesen geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme versteuern. Diese leidvolle Erfahrung musste jetzt ein Versicherungsvertreter beim Bundesfinanzhof (BFH) machen.  

 

Das Urteil enthält für Sie als Vertreter drei wichtige Aspekte, die Sie kennen sollten.  

 

1. Preisnachlass ist Vorteil für Vertreter

Sie müssen die Differenz zwischen den Prämien des Haustarifs und den günstigsten Prämien Ihrer Gesellschaft für fremde Dritte , sprich den Prämien des Normaltarifs, als Betriebseinnahme erfassen. Sie dürfen nicht Gruppenverträge als Vergleich heranziehen, weil deren Tarifvergünstigung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (Urteil vom 21.4.2010, Az: X R 43/08; Abruf-Nr. 102222).  

 

2. Keine Berücksichtigung von Konkurrenzprodukten