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28.08.2008 | Bankverkehr

Folgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel

Unwirksam ist die Klausel „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zur Zeit 4%, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie“. Es fehlt – so der Bundesgerichtshof – das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen. Doch die Unwirksamkeit dieser unbestimmten Zinsänderungsklausel führt nicht dazu, dass der genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird. Vielmehr ist die Regelungslücke dahin zu schließen, dass die Verzinsung der Spareinlagen den sich ändernden Kapitalmarktgegebenheiten angepasst werden kann. Vom marktüblichen Zinssatz für Anlagen vergleichbarer Art darf sie aber nicht wesentlich abweichen. (Urteil vom 10.6.2008, Az: XI ZR 211/07) (Abruf-Nr. 082419) 

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 6 | ID 121229