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01.02.2003 | Ausgleichsanspruch

Musterverfahren gegen Fünftel-Regelung

Seit 1. Januar 1999 werden die Ausgleichszahlungen von Versicherungsvertretern bekanntlich nicht mehr mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz nach §  34 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert, sondern nach der so genannten Fünftel-Regelung. Dagegen richtet sich ein Musterverfahren, das beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf anhängig ist. Die Kläger begehren die Besteuerung einer Ausgleichszahlung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Begründung: Mit der Beseitigung des halben durchschnittlichen Steuersatzes greife der Gesetzgeber nachhaltig und unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in schützenswerte Rechtspositionen ein. Der Gesetzgeber hätte für Ausgleichszahlungen, deren Rechtsgrund größtenteils in den Jahrzehnten vor 1999 liegt, eine Übergangsregelung zu Gunsten des halben durchschnittlichen Steuersatz weiter schaffen müssen.

Unser Tipp: Betroffene sollten unter Hinweis auf das Musterverfahren vor dem FG Düsseldorf (Az: 13 K 2684/02 E) Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 4 | ID 96959