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01.06.2007 | Ausgleichsanspruch

"Fünftel-Regelung" vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss jetzt entscheiden, ob die seit 1999 für die Besteuerung des Ausgleichsanspruchs geltende "Fünftel-Regelung" verfassungsgemäß ist. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sie es (Urteil vom 6.12.2006, Az: X R 22/06; Abruf-Nr.  071450 ). Deshalb kann - so der BFH - ein Versicherungsvertreter, der im Jahr 2000 in Rente ging, für seine am 30. September 2000 erhaltene Ausgleichszahlung nicht den halben Steuersatz beanspruchen, wie dies die bis 1998 geltende Regelung vorsah.

Unser Tipp: Betroffene sollten unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 339/07) ihre Bescheide weiter offenhalten. Eine zweite, vom BFH angesprochene Möglichkeit, ist dagegen eher theoretischer Natur: Ein Vertreter könne sich auf den Vertrauensschutz berufen und beantragen, dass sein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen nur mit dem halben Steuersatz versteuert werde. Dazu müsse er nachweisen, dass die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung konkreter Bestandteil seines Altersvorsorgekonzepts gewesen sei und der Wegfall des Steuervorteils seine Altersversorgung gravierend gefährden würde. Insbesondere der Nachweis der zweiten Voraussetzung dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen.

Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 99441