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28.01.2011 | Ausgleichsanspruch

VZ 1999 - Keine Besteuerung mit halbem Steuersatz

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es rechtens, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b Handelsgesetzbuch im Veranlagungszeitraum 1999 (und später) nach der „Fünftel-Regelung“ besteuert werden und nicht mehr mit dem halben Steuersatz. Dagegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 15.9.2010, Az: X R 55/03; Abruf-Nr. 110092). Der BFH kann sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht stützen, das die Beschwerde gegen einen vom BFH entschiedenen Parallelfall nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 24.3.2010, Az: 2 BvR 339/07).  

Praxishinweis: Damit dürfte die Frage nach der Besteuerung des Ausgleichanspruchs endgültig zulasten der im Jahr 1999 ausgleichsberechtigten Versicherungsvertreter entschieden sein.  

 

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141832