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01.10.2003 | Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch unbeschränkt vererbbar

Ist der Agenturvertrag beendet, steht den Vertretern in vielen Fällen ein Ausgleichsanspruch zu. Was viele nicht wissen, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis aus Hamburg: Stirbt der Vertreter, geht der Ausgleichsanspruch auf die Erben über. Die Versicherer können sich nicht auf die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" berufen, um den Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Es entspricht nicht der Billigkeit, diesen Ausgleichsanspruch zu kürzen.

Unser Tipp: Es besteht die Gefahr, dass Erben nicht wissen, dass ihnen im Falle Ihres Todes noch ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer zusteht. Geben Sie daher diese Kenntnis unbedingt an Ihre Erben weiter oder halten Sie dies testamentarisch fest. Weisen Sie Ihre Erben darauf hin, dass sie den Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ihrem Tode geltend machen müssen.

Quelle: Ausgabe 10 / 2003 | Seite 3 | ID 97055