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01.06.2003 | Ausgleichsanspruch

Ausgleich in voller Höhe steuerlich begünstigt

Das Finanzamt muss auch dann den gesamten Ausgleichsanspruch begünstigt nach der Fünftel-Regelung besteuern (§  34 Einkommensteuergesetz), wenn Sie im selben Veranlagungszeitraum Verluste aus der Tätigkeit als Versicherungskaufmann erzielt haben und positive Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart in mindestens der gleichen Höhe. In diesem Fall darf das Finanzamt den Ausgleichsanspruch nicht zunächst mit den Verlusten verrechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Denn das Finanzamt will mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Überprüfung durch den Bundesfinanzhof erreichen. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen XI B 183/02.

Im Urteilsfall hatte der Vertreter neben seiner Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 DM Verluste aus der Tätigkeit als Vertreter in Höhe von 20.000 DM. Daneben hatte er (aus dem Urteil in der Höhe nicht ersichtliche) positive Einkünfte aus einer Beteiligung. Das Finanzamt wollte die Fünftel-Regelung nur auf die 30.000 DM anwenden. Zu Unrecht: Nach Ansicht der Hannoveraner Richter musste das Finanzamt die Verluste mit den positiven Einkünften aus der Beteiligung verrechnen und die Fünftel-Regelung auf den gesamten Ausgleichsanspruch anwenden.

Wichtig: Hätte der Vertreter neben dem Ausgleichsanspruch nur die Verluste aus seiner Vertretertätigkeit gehabt, hätte es anders ausgesehen: Dann hätte das Finanzamt den Differenzbetrag errechnen und darauf die Fünftel-Regelung anwenden dürfen. (Urteil vom 13.8.2002, Az: 8 K 881/01; Abruf-Nr.  030314 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 4 | ID 97010