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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Arbeitsvertragliche Regelung zur Anerkennung als Sachbezug

| Die BFH-Entscheidungen, wonach Waren- und Benzingutscheine steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge sein können, wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Aktuell möchte ein Leser wissen: Wie wichtig ist die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung für die Anerkennung der Waren- und Benzingutscheine als begünstigte Sachbezüge? |

 

UNSERE ANTWORT | Das Bayerische Landesamt für Steuern hat klargestellt, dass es für die Frage, ob Bar- oder (begünstigter) Sachlohn vorliegt, entscheidend darauf ankommt, was der Mitarbeiter von Ihnen als Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Haben Sie im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Mitarbeiter einen Anspruch hat, anstelle der Sache auch den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt zu bekommen, liegt kein bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreier Sachbezug vor. Die Steuerfreiheit kippt in dem Fall selbst dann, wenn Sie als Arbeitgeber stets die Sache zuwenden. Schon das bloße Wahlrecht ist hier schädlich. Für die Steuerbefreiung irrelevant ist es aber, auf welche Art und Weise Sie den Anspruch erfüllen (interne Fach-Info 06/2011 vom 16.6.2011; Abruf-Nr. 112417).

Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 28255220