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01.03.2003 | Anlagevermittlung

Falschberatung über Steuervorteile durch Unterlassen

Wer als Vermittler eines Anlage-Objekts Steuervorteile zusagt, muss sich vergewissern, dass die steuerliche Behandlung rechtlich abgesichert ist oder zumindest von den Finanzbehörden als steuerlich unbedenklich bestätigt wird. Letzteres gilt vor allem, wenn es noch keine einheitliche, gerichtlich geklärte steuerliche Praxis gibt. Unterlässt der Vermittler einen entsprechenden Hinweis, läuft er Gefahr, dass der Kunde den Kauf erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht. Denn auch eine unterlassene Aufklärung stellt eine Täuschung dar, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Eine solche wird angenommen, wenn die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts für den Kaufentschluss des Anlegers von zentraler Bedeutung ist. Arglist wird unterstellt, wenn der Vermittler damit rechnet, dass der Anleger im Falle der Aufklärung den Vertrag nicht abschließt. (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.11.2001, Az: 5 U 4016/00; Abruf-Nr.  030089 ).

Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 5 | ID 96975