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01.09.2003 | Anlagevermittlung

Bei Immobilienfonds über Unveräußerlichkeit aufklären

Wenn Sie als Anlagevermittler Anlegern zur Beteiligung an einem Immobilienfonds raten, müssen Sie diese informieren, dass die Fondsanteile nicht wieder verkauft werden können. Tun Sie das nicht, können Sie Anlegern auf Schadenersatz haften. Diese bittere Erfahrung machte eine Anlagevermittlerin. Sie hatte den Erwerb von Anteilen am Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr.  4 GbR empfohlen. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Heidelberg hätte die Frau ihren Kunden sagen müssen, dass es für derartige Fondsbeteiligungen keinen Zweitmarkt gibt. Sie hätte deutlich machen müssen, dass sie diese also in der Regel nicht werden verkaufen können. Dadurch dass die Vermittlerin im Gegenteil zugesichert hatte, die "gebrauchten" Fondsanteile seien jederzeit verkäuflich und würden ihnen "aus den Händen gerissen", habe sie ihre Beratungspflichten verletzt.

Wichtig: Die Anlagevermittlerin hatte versucht, sich innerhalb eines Beratungsprotokolls von jeglicher Haftung für die Beratungshauptpflichten freizuzeichnen. Diesen Haftungsausschluss ließ das LG nicht gelten. Begründung: Er benachteilige die Kunden unangemessen. (Urteil vom 20.5.2003, Az: 2 O 100/02; Abruf-Nr.  031276 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 5 | ID 97048