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01.08.2004 | Agenturrecht

Versicherer darf Ausbildungskosten nicht rückfordern

Eine Klausel in einem Agenturvertrag ist unwirksam, wonach der Vertreter Ausbildungskosten bei Ausbildungsabbruch unbegrenzt zurückzahlen muss. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Celle in einem Fall, in dem der Vertreter auf Kosten des Versicherers zum Versicherungsfachmann (BWV) ausgebildet werden sollte. Begründung: Die Klausel leide daran, dass sie keine summenmäßige Begrenzung vorsehe. Die Dauer der Monate sei nicht begrenzt, für die Ausbildungskosten zurückzuzahlen seien. Das führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertreters, wenn die tatsächlich vom Versicherer aufgewendeten Kosten niedriger seien als die nach der Klausel anfallenden. Zum Beispiel: Ausbildungsabbruch kurz nach Beginn. (Urteil vom 24.4.2003, Az: 11 U 226/02; Abruf-Nr.  041540 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 2 | ID 97201