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01.06.2004 | Agenturrecht

Gilt Haftungsfreistellungserklärung automatisch?

Ein Versicherungskaufmann fragte bei seinem Versicherer nach der für ihn geltenden Haftungsfreistellung, weil er in seinem Agenturvertrag keinen Hinweis gefunden hatte. In der Antwort des Versicherers heißt es, dass die Erklärung "... aus Vereinfachungsgründen … nicht im Einzelnen zum jeweiligen Agenturvertrag … abgegeben" wird. Sie gelte vielmehr automatisch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Was ist davon zu halten?

Unsere Antwort: Wir sehen diese Automatik nicht. Rechtlich verbindlich ist eine Zusage erst, wenn sie

  • dem Versicherungskaufmann gegenüber abgegeben wurde, diesem zugegangen ist und von ihm gebilligt wurde oder
  • gegenüber der Interessenvertretung des Außendiensts des jeweiligen Versicherers ("Hausverein") abgegeben wurde - und zwar mit Wirkung für jedes Mitglied der Interessenvertretung.

    Unser Tipp: Vermeiden Sie im Streitfall Probleme. Lassen Sie sich von Ihrem Versicherer schriftlich versichern, dass die Haftungsfreistellungserklärung auch Ihnen gegenüber gilt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 1 | ID 97168