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29.11.2010 | Agenturführung

Hausverbot für GEZ-Beauftragte kann rechtmäßig sein

Bei wiederholter Störung durch Rundfunkgebührenbeauftragte ist die Aussprache eines Hausverbots gerechtfertigt. Der Inhaber des Hausrechts kann danach eine generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen.  

Im Urteilsfall vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Urteil vom 23.8.2010, Az: 42 C 43/10; Abruf-Nr. 103440) hatten verschiedene Gebührenbeauftragte die Betreiberin einer Fußpflegepraxis und einen Elektoinstallateur durch ihr „...impertinentes Auftreten belästigt und wiederholt in Kundengesprächen gestört“. Die Unternehmer haben daraufhin schriftlich folgendes Hausverbot erteilt:  

„... erteile ich der GEZ und dem N. mit allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot. Sie haben das Grundstück (...) in Bremen nicht mehr ohne schriftliche vorherige Anmeldung, mit schriftlicher Bestätigung durch mich (...), mit Angabe des Termins zu üblichen Werkzeiten zu betreten. Jegliche Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.“  

Nach Ansicht des Amtsrichters schränkt das Hausverbot die Rechte der GEZ-Beauftragten nicht ein; denn sie haben keine hoheitlichen Zwangsrechte, mit denen sie den Zutritt erzwingen könnten.  

Beachten Sie: Die Richter haben für den Fall, dass GEZ-Beauftragte dem Hausverbot zuwiderhandeln, ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.  

Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 3 | ID 140361