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10.01.2008 | Abschreibung

Sofortige Aktivierung des „Vertreterrechts“

Beim „Vertreterrecht“ handelt es sich um ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut. Es muss in der Bilanz des Handelsvertreters aktiviert und entsprechend seiner Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn  

  • ein Darlehen für die Einstandszahlung vereinbart wird und die Einstandszahlung erst mit dem künftigen Ausgleichsanspruch des Vertreters nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) verrechnet werden soll und
  • bereits bei Erwerb des „Vertreterrechts“ festgelegt wird, dass der Vertreter bei seinem späteren Ausscheiden auch dann keine Zahlung an den Geschäftsherrn leisten muss, wenn sein Ausgleichsanspruch wider Erwarten unter der anfangs vereinbarten „Einstandszahlung“ liegen sollte.

Wichtig: Nebenbei äußerte sich der BFH zu den steuerlichen Folgen der vertraglichen Vereinbarungen beim späteren Ausscheiden des Vertreters. Danach gehört die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB, soweit sie zur Tilgung des passivierten „Einstandszahlungs“-Darlehens verwendet werden muss, zum nicht tarifbegünstigten laufenden Gewinn des Vertreters. Sollte der Ausgleichsanspruch dann tatsächlich unter dem als Darlehen vereinbarten Betrag liegen und wird dem Vertreter die Differenz wie vereinbart erlassen, muss er die Differenz als außerordentlichen Ertrag gewinnerhöhend verbuchen. (Urteil vom 22.8.2007, Az: X R 2/04) (Abruf-Nr. 073428)  

Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 2 | ID 116849