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· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

Diese Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz müssen Sie kennen und beachten

von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln und Nicola Urmetzer, Studentin WiPsy, ebendort

| Als Versicherungsvermittler sind Sie verpflichtet, Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche zu ergreifen. Eine zentrale Pflicht: Know Your Customer bzw. kenne deinen Kunden. Je nach Risiko müssen Sie dabei unterschiedliche Sorgfaltspflichten beachten. WVV stellt Ihnen Ihre Pflichten vor. |

Sorgfaltspflichten

Diese Sorgfaltspflichten werden unterteilt in allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (Einzelheiten dazu in WVV 11/2017, Seite 3 → Abruf-Nr. 44953300). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich dabei am jeweiligen Risiko zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Sie müssen Ihre Kunden identifizieren, deren Angaben verifizieren und andauernde Geschäftsbeziehungen ständig überwachen. Dazu haben Sie neuerdings „das Recht und die Pflicht“ (§ 8 Abs. 2 GwG), Ausweiskopien oder andere Identifizierungsunterlagen anzufertigen und den Geschäftszweck festzustellen.

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Dem neuen GwG sind Anlagen angehängt. Ergibt Ihre Analyse der Anlage 1 zum Geldwäschegesetz nur ein geringes Risiko im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen, können Sie Ihre allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen angemessen reduzieren.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Anders ist es in den Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Sie zur Geldwäsche missbraucht werden. Hier treffen Sie verstärkte Sorgfaltspflichten. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie

  • Verträge mit „Politisch exponierten Personen“ (PePs), also z. B. hochrangigen Politikern, Botschaftern, hochrangigen Militärs, oder deren Angehörigen abschließen oder
  • Geschäfte abschließen, „die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind oder ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen“ (§ 15 Abs. 3 GwG).

Faktoren für die Einordnung und Analyse des Risikos

In den Anlagen 1 und 2 zum GwG erhalten Sie beispielhaft Faktoren an die Hand, die es Ihnen erleichtern, die Sachverhalte und Risiken einzuschätzen. Nachfolgend eine Übersicht:

 

  • Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz: Faktoren für potenziell geringeres/höheres Risiko
Faktoren
Anlage 1: Faktoren für geringeres Risiko
Anlage 2: Faktoren für höheres Risiko

Kundenrisiko

  • Öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die den wirtschaftlichen Eigentümer transparent aufzeigen, weisen ein geringes Risiko auf.
  • Gleiches gilt für öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen.
  • Liegt der Kundenwohnsitz in einem geografischen Gebiet mit geringem Risiko, so kann auch hier von einem potenziell geringeren Geldwäscherisiko ausgegangen werden.
  • Weist die Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umstände auf, ist das Risiko erhöht.
  • Juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die der privaten Vermögensverwaltung dienen, weisen ein höheres Risiko auf.
  • Handelt es sich um ein bargeldintensives Unternehmen, ist das Risiko erhöht.
  • Vorsicht auch, wenn angesichts der Art der Geschäftstätigkeit eine ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens vorliegt.

PRAXISHINWEIS | Bei den oben genannten Kundengruppen können Sie von einem geringen Risiko ausgehen. Daher müssen Sie

  • natürliche Personen mit einem gültigen amtlichen Ausweis identifizieren,
  • juristische Personen/Personengesellschaften mit dem Auszug aus einem amtlichen Register oder Verzeichnis, z. B. Handelsregisterauszug.

PRAXISHINWEIS | Ein hohes Risiko besteht bei

  • Geschäftspartnern aus dem Bereich Gastronomie, Spielhallen, Autohandel oder Juweliere.
  • Firmenversicherungen (Gesellschafter-/Geschäftsführungsverträge).

Kopieren Sie den Handelsregisterauszug, ermitteln Sie die Firmenstruktur. Erfragen Sie die Geldmittelherkunft und dokumentieren dies.

Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko

  • Lebensversicherungen mit niedriger Prämie können ein geringeres Risiko darstellen. Auch wenn der Gesetzgeber hier keinen Betrag festlegt, dürfte der Bereich auf einem Monatsbeitrag von 50 bis 75 Euro einzugrenzen sein.
  • Rentenversicherungen sind ein geringeres Risiko, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können.
  • Ein geringeres Risiko haben auch Rentensysteme und Pensionspläne oder vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen.
  • Bei der Betreuung vermögender Privatkunden ist von einem höheren Risiko auszugehen.
  • Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten, sind risikobehaftet.
  • Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften, ist das Risiko erhöht.
  • Erhöht ist das Risiko auch bei Zahlungen von unbekannten oder nicht verbundenen Dritten.
  • Risikobehaftet sind auch neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie die Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte.

PRAXISHINWEIS | Bei den genannten Policen handelt es sich um ein geringeres Risiko.

  • Sie müssen daher lediglich genau die Kundendaten erfassen,
  • eine Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite) anfertigen und diese lesbar abspeichern.

PRAXISHINWEIS | Sie müssen bei Online-Abschlüssen mit vermögenden Privatkunden oder bei Produkten und Transaktionen, die Anonymität begünstigen, genauer untersuchen. Dies gilt auch bei einer niedrigen Prämie oder bei „Fintechs“ und Direktversicherern, die für ihre Geschäftsmodelle das Internet nutzen.

Geografisches Risiko

  • Das Risiko bei EU-Mitgliedstaaten ist gering.
  • Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gelten als risikoarm. Ebenso Drittstaaten, in denen Korruption laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt ist.
  • Staaten, gegen die z. B. die EU oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben, sind mit einem potenziell höheren Risiko einzustufen.
  • Genauso wie Drittstaaten, in denen Korruption laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt ist.

PRAXISHINWEIS | Personen aus den genannten Staaten, die in Deutschland wohnen, müssen Sie mittels einer Passkopie und einer Meldebescheinigung identifizieren.

PRAXISHINWEIS | Befindet sich Ihr Vertragspartner in einem Drittstatt mit hohem Risiko, so müssen Sie die Transaktion hinsichtlich des Geldwäscherisikos untersuchen, ggf. eine Verdachtsmeldung abgeben und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen.

 

Dokumentieren Sie jederzeit gründlich. Tun Sie das möglichst auch in elektronischer Form. Sonst können Sie im Nachhinein kaum vollständig Auskunft und Nachweis über die Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten ablegen.

Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 19 | ID 44981656