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· Fachbeitrag · Geldwäsche

Das neue Geldwäschegesetz ‒ das müssen Sie als Versicherungsvertreter beachten

von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

| Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Kernprinzipien wie der risikobasierte Ansatz und der Know-Your-Customer-Ansatz („Kenne Deinen Kunden“), die seit 2008 Kernstücke der Geldwäscheprävention in der Versicherungsvermittlung sind, bleiben zwar erhalten. Aber der Pflichten- und Bußgeldkatalog wurde ausgeweitet. Auch Versicherungsvermittler müssen die neuen Regeln zur Geldwäscheprävention umsetzen. Nachfolgend erfahren Sie, in welcher Weise Sie als Versicherungsvertreter betroffen sind und was Sie in der Agentur ändern müssen. |

Versicherungsverteter zur Geldwäscheprävention verpflichtet

Als Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis sind Sie wie bisher schon zur Geldwäscheprävention verpflichtet und müssen das neue GWG sofort und ohne Übergangsfristen umsetzen (§ 2 GwG). Als gebundener Versicherungsvertreter unterliegen Sie ‒ wie bisher auch ‒ einer geldwäscherechtlichen „Aufsicht“ ihrer Versicherer. Das wird von der BaFin kontrolliert und ist insbesondere in der BaFin Weisung 10/2014 geregelt. Die strenge Kontrolle der BaFin ist auch der Grund dafür, dass Versicherer in den letzten Jahren verstärkt Verdachtsmeldungen gegen den gebundenen Vertreter erstatten ‒ zur Risikoabsicherung. Daher tun auch Sie als gebundener Vertreter gut daran, sich mit Geldwäscheprävention intensiv auseinanderzusetzen.

Betroffene Sparten und Produkte

Die GwG-Vorgaben beziehen sich nach wie vor nur auf den kapitalbildenden Versicherungsbereich, also Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.

Geldwäschepflichten des Vertreters

Ihre Pflichten haben wir nachfolgend für Sie aufgelistet.

 

  • Geldwäschepflichten des Vertreters

Agentur-/Betriebsinternes Risikomanagement

  • Mit der Neuregelung wurde der risikobasierte Ansatz erweitert: Nun müssen alle Versicherungsvermittler ein betriebsinternes Risikomanagement (§§ 4-6 GwG) schaffen. Es wird nicht mehr nach Betriebsgröße unterschieden.
  • Maßgebliche Neuerung ist dabei die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse. Im Rahmen dieser müssen Sie die individuellen Geldwäscherisiken Ihrer Agentur schriftlich erfassen, bewerten, dokumentieren und (im Kontrollfall) den Aufsichtsbehörden vorlegen. Hier gilt es, die spezifischen Risikobereiche der Agentur (Produkte, Kunden, Prozesse, Mitarbeiter und die Struktur Ihrer Agentur) zu bewerten. Die Risikoanalyse muss „angemessen“ sein, sie ist also hinsichtlich Ihres Umfangs und des betriebenen Aufwands an die Größe der Agentur und das bewältigte Geschäftsvolumen anzupassen.

PRAXISHINWEIS | Bei der Einschätzung der Risiken helfen die neuen Anlagen zum GwG. Bei diesen werden in

  • Anlage 1 „Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko“ und ganz konkret Policen mit niedriger Prämie genannt. Die Schwelle wird zwar nicht definiert, dürfte aber bei einem Monatsbeitrag von 50 bis 75 Euro liegen;
  • Anlage 2 „Faktoren für ein potentiell höheres Risiko“ benannt. Davon betroffen sind vorwiegend Abschlüsse bei und mit bargeldintensiven Unternehmen, die Betreuung vermögender Privatkunden und vor allem „Nichtpräsenzgeschäfte“, bei denen kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande kommt.

Interne Sicherungsmaßnahmen

  • Das Gegenstück der Risikoanalyse sind die internen Sicherungsmaßnahmen. Als interne Sicherungsmaßnahmen werden solche Maßnahmen bezeichnet, die sich an die internen Abläufe und Strukturen eines Betriebs wenden. Dazu gehört, die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu prüfen, was sich gerade bei Neueinstellungen empfiehlt.
  • Die internen Sicherungsmaßnahmen sind um
    • die Pflicht zur Ausarbeitung der internen Grundsätze, z. B. Arbeitsanweisungen an Mitarbeiter, Beschreibung von Prozessabläufen, und
    • die Möglichkeit gruppenweiter Maßnahmen, z. B. einheitlicher Geldwäschebeauftragter, erweitert worden. Der Geldwäschebeauftragte dient unternehmensintern als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der Geldwäscheprävention, extern vor allem als Ansprechpartner der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden.
  • Die internen Sicherungsmaßnahmen müssen „angemessen“ ausgestaltet sein. Grundlage ist die Risikoanalyse.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

  • Die allgemeinen Sorgfaltspflichten orientieren sich seit 2008 am „Know-Your-Customer Prinzip“, also „Kenne Deinen Kunden“. Hierbei geht es darum, Kenntnis über die Identität eines Kunden zu erlangen und bei bestehenden Geschäftsbeziehungen diese Kenntnis aktuell zu halten.
    • Bei der Identifizierung des Kunden werden die Angaben zum Kunden anhand eins entsprechenden Bogens zur Selbstauskunft und durch Vorlage seines Ausweises erfasst.
    • Unerlässlich ist es, diese Angaben zu verifizieren durch die Kopie des Ausweises bei natürlichen Personen, eines Registerauszug bei juristischen Personen oder anhand entsprechender Datenbanken im Internet.
    • Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, so z. B. beim Firmenlebensversicherungsgeschäft. Wirtschaftlich Berechtigter ist laut GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Zum Kenntnisgewinn über den Kunden zählt, auch den Zweck der Geschäftsbeziehung festzustellen.
    • Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung rundet das Bild des Kunden ab.
  • Die Änderungen hinsichtlich der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten halten sich in Grenzen: Sie sind auf alle Neukunden anzuwenden. Neu im Gesetz verankert ist nicht allein das Recht, sondern sogar die Pflicht des Vermittlers zur Anfertigung von Ausweiskopien (Vorder- und Rückseite).
  • PRAXISHINWEIS | Hinweise, wann mehr oder weniger Aufwand angemessen ist, enthalten die Anlagen 1 und 2 des neuen Gesetzes, welche Anhaltspunkte für höheres und niedrigeres Risiko enthalten.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

  • Verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß Anlage 2 zum GwG gelten dort, wo der Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der -anfälligkeit sieht: Bei Geschäften mit „politisch exponierten Personen“ (PePs), also z. B. hochrangigen Politikern, Botschaftern, hochrangigen Militärs; bei Vertragsabschlüssen, bei denen der Vertragspartner nicht anwesend ist (Nichtpräsenzgeschäfte, z. B. Onlineabschlüsse, Abschlüsse per E-Mail, Telefon oder Fax), bei Vertragsabschlüssen mit Kunden mit Sitz in einem Staat, der internationale geldwäscherechtliche Standards nicht oder ungenügend umsetzt, sofern die Behörden verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen; bei ungewöhnlichen Sachverhalten, die aus dem Rahmen des alltäglichen Geschäftsbetriebs fallen, die „irgendwie auffällig“ sind.
  • Im Zuge der Neuregelung wurden die einzelnen Fallgruppen kategorisch erhöhten Geldwäscherisikos mit Mindestanforderungen hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen versehen. Dazu mehr in einem ausführlichen Beitrag in einer der nächsten Ausgaben.

Pflicht zur Verdachtsmeldung ‒ neue Behördenzuständigkeit

  • Liegen Ihnen Verdachtsmomente vor, etwa durch ungewöhnliche Sachverhalte oder durch die Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten (der Kunde verweigert die Identifizierung und Verifizierung seiner Angaben), müssen Sie eine Verdachtsmeldung abgeben.
  • Diese müssen Sie der Financial Intelligence Unit FIU übersenden. Diese ist jetzt nicht mehr beim BKA angesiedelt, sondern gehört als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Generalzolldirektion. Mit dem Schirmherrschaftswechsel vom Bundesinnen- zum Bundesfinanzministerium einher geht die geplante Umstellung des Meldewesens auf das vollelektronisches Softwaresystem goAML. In der Übergangsphase bis 01.01.2018 können Sie die Meldungen jedoch auch per Fax abgeben.
 
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 3 | ID 44953300