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· Fachbeitrag · Finanzierung

Schuldzinsen für Zugewinnausgleich sind keine Werbungskosten

| Auch wenn Zugewinnausgleichszahlungen zugleich auch ein Darlehen ablösen, das der Finanzierung eines Mietshauses gedient hat, sind die zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlungen aufgewandten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn das Darlehen dient insoweit privaten Zwecken, so das FG Düsseldorf. |

 

PRAXISHINWEIS | Das Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Januar 2011 (Az. 14 K 2239/09 E; Abruf-Nr. 120317) ist nicht rechtskräftig. Der Steuerzahler hat Revision zum BFH eingelegt (Az. IX R 35/11).

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 3 | ID 32423230