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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit

| Auf Altersteilzeitbeschäftigte sind die für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregeln zur Berechnung der Betriebsrente nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Berechnung der Betriebsrente nach der für Vollzeitbeschäftigte in der Versorgungsordnung getroffenen Grundregelung. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des BAG. |

 

Im Urteilsfall war der Beschäftigte vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei einem Unternehmen tätig. In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 nahm er Altersteilzeit und reduzierte seine Arbeitszeit auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Seit dem 1. Juni 2008 gewährt ihm das Unternehmen eine Betriebsrente, die es nach der Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrads von 70 Prozent in den letzten 120 Kalendermonaten errechnet hat. Dagegen hat sich der Beschäftigte gewehrt. Das BAG hat ihm Recht gegeben (BAG, Urteil vom 17.4.2012, Az. 3 AZR 280/10; Abruf-Nr. 121291).

Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 33494040