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· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

Gestaltungselemente bei den Altersgrenzen einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München

| Bei der Erstellung einer betrieblichen Versorgungsordnung müssen Arbeitgeber zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Diese ändern sich immer wieder aufgrund neuer Gesetze, Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung. Aktuell hat das BAG Urteile zur (Un-)Zulässigkeit von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Berechtigung oder die Höhe einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungsleistung gefällt. Nachfolgend erfahren Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben und was nicht zulässig ist. |

Grundregel: Bezug nicht vor Alter 60 bzw. 62 Jahren

Damit es sich überhaupt um eine betriebliche Altersversorgung (bAV) im Sinne des BetrAVG und im Sinne des Steuerrechts handelt, darf die Altersgrenze für den Bezug einer Altersleistung nicht unter 60 Jahren liegen. Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt wurden oder werden, erhöht sich die Grenze auf 62 Jahre. Nur in eng begrenzten Fällen sind hiervon Ausnahmen möglich (berufsspezifische Besonderheiten, BMF, Schreiben vom 24.7.2013, Az. IV C 3 - S 2015/11/10002; IV C 5 - S 2333/09/10005; Abruf-Nr. 132690, Rz. 286, sowie PSV-Merkblatt 300/M4). Es ist somit schlichtweg keine bAV, wenn die Versorgungsordnung Altersleistungen zum Beispiel ab Alter 58 vorsehen würde.

Festlegung eines Höchstaufnahmealters

Unter einem Höchstaufnahmealter versteht man eine Regelung, wonach nur Mitarbeiter in die Versorgungsordnung einbezogen werden, die bei Eintritt in das Unternehmen ein bestimmtes Alter, zum Beispiel 50 Jahre, noch nicht überschritten haben. Damit wäre das Versorgungswerk für einen Arbeitnehmer verschlossen, der mit 51 Jahren in das Unternehmen eintritt. Ein Höchstaufnahmealter wirkt wie eine Wartezeit. Denn bei einer Wartezeit von beispielsweise 15 Jahren wären bei einer Altersgrenze von 65 Jahren alle Arbeitnehmer ausgeschlossen, die erst im Alter von 50 Jahren oder älter eintreten.