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31.03.2014 · Fachbeitrag · Sozialversicherung

Keine Erstattung von RV-Beiträgen länger als vier Jahre zurück

| Länger als vier Jahre zurückliegend zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind nicht erstattungsfähig. Sie werden zu rechtmäßig entrichteten Pflichtbeiträgen. So steht es in der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung von § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 SGB IV. Nach Ansicht des BSG werden von der Neuregelung auch Beiträge erfasst, die für Zeiträume vor dem 1. Januar 2008 entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 5.3.2014, Az. B 12 R 1/12 R; Abruf-Nr. 140757 ). |