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22.05.2018 · Nachricht · Lebensversicherung

Rückabwicklung fondsgebundener LV: VN trägt Fondsverluste

| Kündigt der Versicherer eine vor 2008 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung, weil der Fonds liquidiert wurde, kann der Versicherungsnehmer (VN) seinen Widerspruch nach § 5a VVG alter Fassung ausüben. Und zwar dann, wenn ihn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Der Versicherungsvertrag wird dann rückabgewickelt. Das Verlustrisiko der in den Fonds investierten Sparanteile der Prämien trägt allerdings der VN. Das hat der BGH klargestellt. |