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· Nachricht · Krankenversicherung

bAV: Selbstfinanzierte Beiträge nach Arbeitsvertragsende

| Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, sollen künftig keine Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V mehr darstellen. Damit wäre die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom Tisch. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung vor (GKV-Versichertenentlastungsgesetz/GKV-VEG, Drs. 19/5112 vom 17.10.2018, Abruf-Nr. 205014 ). |

Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 3 | ID 45573812