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· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz auch an einem Probearbeitstag

| Vereinbaren Sie mit einem Bewerber einen Probearbeitstag in Ihrem Unternehmen, und verletzt sich dieser dabei, ist er gesetzlich unfallversichert. Dies hat das BSG entschieden. |

 

An seinem Probearbeitstag stürzte ein Mann in einem Unternehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Dem widersprach bereits das LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.12.2017, Az. L 6 U 82/15, Abruf-Nr. 201095). Zum gleichen Ergebnis kam jetzt das BSG, wenn auch mit anderer Begründung (BSG, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R, Abruf-Nr. 210724):

 

  • Der Mann hat nach Ansicht des BSG zwar t‒ entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ‒ nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er sich am Probearbeitstag verletzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert war.
  • Der Mann war aber als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Denn er hat eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Rechtsprechungsübersicht s„Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf wvm.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 3 | ID 46092293