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· Fachbeitrag · Finanzierung/Courtage

Widerrufsmöglichkeit bei Verbraucherdarlehen mit Kaskadenverweisung ‒ Fragen aus der Praxis

| Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Vorschriften verweist. Das hat der EuGH zu den deutschen Verweisungsvorschriften entschieden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fragen. WVM greift zwei für den Makler wichtige Fragen auf. |

Widerrufsklausel mit Kaskadenverweisung ist unwirksam

Am 26.03.2020 hat der EuGH die Widerrufsklausel in Verbraucherkredit-Verträgen und Baufinanzierungen mit Abschlussdatum bis zum 20.03.2016 für nichtig erklärt (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rs. C-66/19 ‒ Kreissparkasse Saarlouis, Abruf-Nr. 215204). Das bedeutet: Diese Kredite können heute noch rechtswirksam widerrufen werden.

 

Der Text der Belehrung über das Recht zum Widerruf lautete in dem EuGH-Verfahren: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“