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· Fachbeitrag · Finanzierung

Verjährung bei Rückforderung von Darlehens-bearbeitungsentgelten beginnt erst Ende 2011

von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Michael Kirchhoff und Rechtsanwältin Anja Gärtner, Berlin und Potsdam

| Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind laut BGH unwirksam. Nicht selten berufen sich aber die Kreditinstitute auf Verjährung, um die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche ihrer Kunden abzuwehren. Der BGH hat nun entschieden, dass die Bereicherungsansprüche zwar grundsätzlich nach drei Jahren verjähren. Allerdings beginne in diesen Fällen die regelmäßige Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit Ablauf des Jahres 2011. |

 

Rückforderungsklage vor 2011 nicht zumutbar

Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass Darlehensnehmern die Erhebung von Rückforderungsklagen vor dem Jahr 2011 nicht zumutbar war.

 

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zwar mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).