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08.04.2014 · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

Höchsteintrittsalter 45 Jahre in Versorgungsordnung unwirksam

| Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch von einem Anspruch auf eine Betriebsrente aus, verstößt sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam, entschied das BAG. |