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· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie bringt sechs wichtige Änderungen bei der bAV

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching b. München

| Für Mitarbeiter, die zwischen den Mitgliedstaaten zu- und abwandern, als auch für solche, die innerhalb Deutschlands den Arbeitgeber wechseln, sollen Mobilitätshindernisse abgebaut werden, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben. Das haben die EU-Mobilitäts-Richtlinie und das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie zum Ziel. WVM stellt Ihnen die sechs wichtigen Änderungen für die bAV vor. |

1. Unverfallbare Anwartschaften

Die Unverfallbarkeitsfristen gelten als zu lang. Deshalb wird das Mindestalter für den Erwerb eines unverfallbaren Anspruchs für Zusagen ab 2018 von 25 auf 21 Jahre gesenkt, die Mindestzusagedauer von 5 auf 3 Jahre (§§ 1b, 2, 2a BetrAVG). Eine Übergangsvorschrift sorgt dafür, dass Anwartschaften von Mitarbeitern, die vor 2018 eine Zusage auf bAV erhalten haben, nicht später unverfallbar werden, als wenn ihnen die Zusage erst ab 2018 erteilt worden wäre.

 

  • Beispiel für Übergangsregelung

Ein am 15. Februar 1999 geborener Mitarbeiter erhält am 1. Januar 2017 eine Zusage auf bAV. Diese Anwartschaft würde am 15. Februar 2024 unverfallbar werden (Vollendung des 25. Lebensjahrs und 5 Jahre Zusagedauer). Durch die Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG wird die Anwartschaft bereits am 31. Dezember 2020 unverfallbar (Vollendung des 21. Lebensjahres und 3 Jahre Zusagedauer).