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23.05.2014 · Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Keine Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung

| Hat ein durch Aufklärungs- und Beratungsfehler geschädigter Fonds-anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind unabhängig von deren Höhe außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat. In diesem Fall mindern nach Ansicht des BGH die Steuervorteile des Anlegers seinen Schadenersatzanspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung nicht (BGH, Urteil vom 28.1.2014, Az. XI ZR 49/13; Abruf-Nr. 141007 ). |