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27.05.2014 · Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Fehlerhafte Anlageberatung bei offenen Immobilienfonds

| Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss nach Ansicht des BGH den Anleger ungefragt informieren, dass die Möglichkeit besteht, dass die Fondgesellschaft die Rücknahme der Anteil aussetzt. Denn die Aussetzung steht dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegen. Verletzt die Bank ihre Aufklärungspflicht, haftet sie auf Rückzahlung des investierten Kapitals abzüglich des Veräußerungserlöses und/oder von Ausschüttungen. |