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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Kündigung einer Direktversicherung - Anforderungen an Abfindungsvereinbarung beachten

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

| Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer kann Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswerts aus einer Direktversicherung haben, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers/Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugeht. Die Kündigung muss aber nach Ansicht des BGH die Anforderungen an eine Abfindungsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BetrAVG erfüllen, damit sie zulässig ist. |

Kündigung einer Direktversicherung - Streit um Auszahlung

Ein Arbeitgeber hatte für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei einem Lebensversicherer abgeschlossen. Der Arbeitnehmer war unwiderruflich bezugsberechtigt. Es war vereinbart, dass die Direktversicherung auf den Arbeitnehmer übertragen wird, falls und sobald er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet.

 

Der Arbeitnehmer bat den Versicherer am 30. Juli 2013 um vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts zum 1. Dezember 2013. Der Arbeitgeber erklärte sich mit der Kündigung einverstanden. Im August bestätigte der Lebensversicherer den Rückkauf der Versicherung zum 1. Dezember. Der Arbeitgeber widersprach jedoch der Kündigung am 31. Oktober 2013. Darauf teilte der Lebensversicherer mit, die Direktversicherung fortzuführen.