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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Der geänderte Rechnungszins wirkt sich auf die Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten aus

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

| Im Februar 2016 wurde eine Änderung des Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten in der Handelsbilanz beschlossen. Grund ist der gesunkene Rechnungszins und die hierdurch bedingten starken Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Um die Unternehmen zu entlasten, wurde nun der Zeitraum der Durchschnittsbildung von sieben auf zehn Jahre verlängert. WVM stellt die Änderungen vor. Sie betreffen nur die Handels-, nicht die Steuerbilanz. |

Verlängerung des Durchschnittszeitraums auf zehn Jahre

Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses wurde von sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies betrifft allerdings nur die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen. Bei anderen Verbindlichkeiten wie Jubliäums- oder Altersteilzeitverpflichtungen bleibt es beim Alten, sprich beim Sieben-Jahres-Durchschnittszins.

 

Durch die Verlängerung des Durchschnittszeitraums steigt aktuell der Rechnungszins, weil nun Jahre mit noch vergleichsweise hohen Rechnungszinsen in die Durchschnittsberechnung einfließen. Allerdings wird in den folgenden Jahren auch der Zehn-Jahres-Durchschnitt einen von Jahr zu Jahr sinkenden Rechnungszins ergeben. Das wirkt sich dann entsprechend bei den zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen aus.