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05.01.2015 · Fachbeitrag · Altersversorgung

Betriebsrentenanpassung: Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

| Ein Arbeitgeber muss alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen und hierüber nach billigem Ermessen entscheiden. Hält der Versorgungsberechtigte die Anpassung für unrichtig, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die zwar innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht, dem Arbeitgeber aber erst danach zugestellt wird, wahrt die Frist nicht, so das BAG. |