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16.04.2018 · Nachricht · Altersversorgung

BAG hält „Übergangszuschuss“ für Leistung der bAV

| Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Übergangszuschuss unterliegt laut BAG der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Der PSV muss für den Übergangszuschuss eintreten. |