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04.11.2019 · Fachbeitrag · Altersversorgung

Auch bei Betriebsübergang gilt dreistufiges Prüfungsschema

| Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das BAG hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dieses Schema ist auch anwendbar, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird. Das hat das BAG klargestellt. |