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· Nachricht · Vermittlerrecht

Widerruf der Maklererlaubnis nach Verurteilung wegen Betrugs

| Der Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis ist verfassungsgemäß, wenn der Makler wegen Betrugs verurteilt worden ist. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VGH) Saarland entschieden und die Verfassungsbeschwerde des Maklers gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis zurückgewiesen. |

 

Der Makler war wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Er hatte von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen, obwohl er nicht arbeitsunfähig war. Im Strafverfahren hatte er den Tatvorwurf über seinen Verteidiger eingeräumt. Daraufhin widerrief die Industrie- und Handelskammer (IHK) seine Versicherungsmaklererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Seine Klage gegen die Entscheidung der IHK wiesen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Makler u. a. eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Die rechtskräftige Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Da er die Tat nicht begangen habe, hätte der Widerruf der Maklererlaubnis nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden dürfen.

 

Das sah der VGH anders: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte, die die Verwaltungsentscheidung geprüft haben, sich an die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden gesehen und nicht erneut die Strafbarkeit geprüft haben. Der Schutzbereich des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist hierdurch nicht berührt. Dieses garantiert nur die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive (VGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Az. Lv 11/17, Abruf-Nr. 201151).

Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 3 | ID 45299769