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Bußgeld für die Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

| Die Nutzung einer Fernbedienung zwecks Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies hat das OLG Köln entschieden. |

 

Der Pkw des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Dessen Funktionen können über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden. Der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die Hand und gab Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das AG Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Das OLG Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ nach § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgeräts. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020, Az. III-1 RBs 27/20, Abruf-Nr. 214450).

Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 2 | ID 46385997