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· Fachbeitrag · Sozialversicherung

Gering beteiligter Geschäftsführer kann selbstständig sein

| Ein geringer und für eine Sperrminorität bzw. ein Vetorecht nicht ausreichender Anteil am GmbH-Stammkapital ist nach Ansicht des SG Stade nur ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers. Dieses ist aber widerlegbar. |

 

Im Urteilsfall hat das SG den Geschäftsführer einer GmbH, die die Vermittlung von Transportversicherungen betrieb, als selbstständig eingestuft (SG Stade, Urteil vom 14.11.2011, Az. S 29 KR 123/06; Abruf-Nr. 122438; nicht rechtskräftig). Für diese Wertung sprachen:

  • Der Geschäftsführer hatte sich mit einem „Startgeld“ von 120.000 Euro in die GmbH eingekauft. Eine solche Summe dürfte nach Ansicht des SG selten zu Beginn einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden.