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17.12.2019 · Nachricht · Personalmanagement/Entgeltfortzahlung

Neue Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit

| Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf sechs Wochen beschränkt (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Das gilt auch, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue auftritt, die auf einem anderen Grundleiden beruht und ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur bei einer neuen Erkrankung nach Ende der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Das hat das BAG klargestellt. |