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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Fälschung einer Kundenunterschrift

| Sie dürfen einem Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn der Mitarbeiter trotz eines betrieblich bekannt gemachten Verbots einen Vertrag selbst mit dem Namen des Kunden unterzeichnet ( LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.9.2011, Az. 16 Sa 1466/10 ; Abruf-Nr. 120143 ). |

 

Wichtig | Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt. Ein Mitarbeiter, der die Unterschrift eines Versicherungsnehmers fälscht, macht sich nicht nur strafbar. Er ruiniert auch den Ruf des Maklers. Machen Sie in einer Arbeitsanweisung deutlich, dass Sie ein solches Verhalten nicht billigen. Nutzen Sie dazu die folgende Arbeitsanweisung „Unterschrift des Kunden auf den Versicherungsanträgen“. Sie finden diese in wvm.iww.de unter dem Reiter Download in der Rubrik Musterschreiben - Stichwort „Personalmanagement“.

  • Arbeitsanweisung

Unterschrift des Kunden auf den Versicherungsanträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass Versicherungsanträge immer vom Versicherungsnehmer eigenhändig zu unterzeichnen sind. Unterschreiben Sie nie selbst im Auftrag des Versicherungsnehmers. Denn dabei handelt es sich um eine strafbare Urkundenfälschung.

Bei Schwierigkeiten mit einem Versicherungsnehmer teilen Sie mir dies bitte umgehend mit.

Mit freundlichen Grüßen

 
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 6 | ID 31800450