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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Datenschutzklausel wirksam im Arbeitsvertrag vereinbaren

| Ein Leser fragt: Ich würde gerne im Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter eine Regelung aufnehmen, die sicherstellt, dass der Mitarbeiter die Daten des Maklerunternehmens nicht weiterverwenden darf. Wie muss ich eine solche Klausel formulieren? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann stellt einen Formulierungsvorschlag vor. |

 

  • Datenschutzklausel
  • 1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu achten. Er muss insbesondere über alle betrieblichen und geschäftlichen Daten, über die er im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt, Stillschweigen bewahren. Zudem muss er vertrauliche Daten, Informationen und Unterlagen so schützen, dass betriebsfremde Dritte keine Einsicht nehmen können bzw. keinen Zugriff haben. Er verpflichtet sich, die gesetzlichen und betrieblichen Datenschutzregelungen einzuhalten.
  • 2.Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verschwiegenheitspflicht eine Vertragsstrafe von ... Euro zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers, nach § 280 Abs. 1 BGB gegen den Mitarbeiter einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  • 3. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

WICHTIG | Sie dürfen in Ihrer Klausel eine Vertragsstrafe von maximal einem Bruttomonatsarbeitsgehalt vereinbaren. Eine darüber hinausgehende Vertragsstrafe ist nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam.

Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 29805800